Erwägungsgrund 10 32021R2303
Die Agentur sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten sammeln und analysieren. Durch dieses Sammeln und Analysieren von Informationen sollte sie die Mitgliedstaaten mit aktuellen Informationen, einschließlich über Wanderungs- und Flüchtlingsbewegungen, versorgen und etwaige Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten ermitteln können. Zu diesem Zweck sollte die Agentur eng mit der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenarbeiten.