Erwägungsgrund 15 32024R1356
Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, je nachdem, welche Vorgehensweise einschlägig ist. Die während der Überprüfung erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Erforderlichenfalls sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens fortgesetzt werden. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss der Überprüfung beginnen. Die Bestimmungen für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten erst nach Abschluss der Überprüfung zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgreifens, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während der Überprüfung internationalen Schutz beantragen, als Antragsteller auf internationalen Schutz zu betrachten sind und die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 für sie gelten sollten.