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Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
Unterstützung der Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
Stellungnahmen gemäß Artikel 35a abzugeben.“
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 4a erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: Eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das ETIAS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Antragsdatensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung aus den in Artikel 28 Absatz 7 oder in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der vorliegenden Verordnung angeführten Gründen enthalten ist. Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Datensatz. Ergibt die im Einklang mit dem vorliegenden Absatz durchgeführte Abfrage, dass eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste erfassten Daten besteht, so wird die nationale ETIAS-Stelle oder Europol, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat, über die Übereinstimmung benachrichtigt und ist dafür zuständig, auf die Daten in der ETIAS-Überwachungsliste zuzugreifen und eine Stellungnahme gemäß Artikel 35a abzugeben.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 35a Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke der Überprüfung
In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
gegebenenfalls einen Verweis auf Abfragen, die für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 in das ETIAS-Zentralsystem eingegeben wurden, die Treffer und die Ergebnisse dieser Abfrage.“
In Artikel 25a Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.