Erwägungsgrund 11 32024R1428
Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindern die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die betroffenen Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten, wie Recherche und Interviews, in der Union auszuführen. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, die in der Charta der Grundrechte sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in deren jeweiligen Anwendungsbereichen festgelegt sind.