Erwägungsgrund 12 32024R1428
Um die Kohärenz mit dem im Beschluss 2014/512/GASP festgelegten Verfahren zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse ausüben, um nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle darüber zu beschließen, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.