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Die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde“) wird hiermit errichtet.
Die Behörde handelt im Rahmen der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse, insbesondere der Befugnisse nach Artikel 6, und im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1113, der Richtlinie (EU) 2024/1640 und der Verordnung (EU) 2024/1624, sowie aller Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse auf der Grundlage dieser Rechtsakte, aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, mit denen der Behörde Aufgaben übertragen werden, und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und anderer Richtlinien, mit denen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen werden.
Das Ziel der Behörde ist es, das öffentliche Interesse, die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, indem sie Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.
die Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert;
zur Ermittlung und Bewertung der Risiken und Bedrohungen im gesamten Binnenmarkt sowie von außerhalb der Union ausgehenden Risiken und Bedrohungen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben oder haben können, beiträgt;
eine hochwertige Aufsicht auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt sicherstellt;
zur aufsichtlichen Konvergenz auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt beiträgt;
zur Harmonisierung der Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durch zentrale Meldestellen beiträgt;
den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden unterstützt und koordiniert.
die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in dem…
die Ermittlung von Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten;
die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Verfahren, die von den Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, anzuwenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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