Erwägungsgrund 7 32024R1620
Die den Sitz der Behörde betreffenden Regelungen sollten in einem Sitzabkommen zwischen der Behörde und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, festgelegt werden. In diesem Sitzabkommen sollten die Bedingungen für die Einrichtung des Sitzes und die Vergünstigungen festgelegt werden, die der Mitgliedstaat der Behörde und ihrem Personal gewährt. Das Sitzabkommen sollte rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit der Behörde geschlossen werden.