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Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:
Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;
Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.
Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck
werden Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt;
werden die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele — soweit erforderlich auch der durchgängig zu berücksichtigenden Ziele — anhand von Leistungsindikatoren überwacht;
werden das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe e über die Fortschritte bei der Erreichung von Zielen und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet;
werden die Programme und Tätigkeiten — soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig — so durchgeführt, dass ihre festgelegten Ziele verwirklicht werden, ohne die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Umweltziele Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme zu gefährden;
werden die Programme und Tätigkeiten — soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig — so durchgeführt, dass ihre festgelegten Ziele unter Achtung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach geltendem nationalem Recht, Unionsrecht, IAO-Übereinkommen und Tarifverträgen verwirklicht werden;
werden die Programme und Tätigkeiten — soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig — unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit einer geeigneten Methode zu dessen durchgängiger Berücksichtigung durchgeführt.
Soweit angezeigt, werden spezifische, messbare, ausführbare, relevante und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie Indikatoren, die relevant, anerkannt, zuverlässig, unkompliziert und solide sind und auf weithin anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden beruhen, festgelegt. Die im Zusammenhang mit diesen Indikatoren erhobenen Daten müssen, falls zweckmäßig, nach Geschlecht aufgeschlüsselt und auf eine Weise erhoben werden, die ihre Aggregation über alle einschlägigen Programme hinweg ermöglicht.
Es werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von…
Der Grundsatz der Sparsamkeit erfordert, dass die Ressourcen, die von der Agentur für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in…
Die Mittel der Fazilität sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Die Haushaltsmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kosteneffektivität, zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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