Erwägungsgrund 253 32024R2509
Für den finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer sollten Darlehen, Kreditlinien oder jedes andere Instrument eingesetzt werden, das als geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung sicherzustellen Zu diesem Zweck sollte der Kommission im einschlägigen Basisrechtsakt die Befugnis übertragen werden, die nötigen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, wobei zu verhindern ist, dass die Union Fristenänderungen gleich welcher Art ausgesetzt ist, die Zinsrisiken oder sonstige kommerzielle Risiken für die Union mit sich bringen.