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Begünstigte einer Finanzhilfe können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und der etwaigen Dritten gezahlte Betrag 60 000 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag sollte überschritten werden können, wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären. Für mehr Flexibilität bei der Ausführung des Haushalts in Krisen- und Notsituationen sollte es außerdem möglich sein, diesen Betrag im Fall von humanitärer Hilfe, Soforthilfemaßnahmen, Katastrophenschutzeinsätzen oder Hilfen in Krisensituationen zu überschreiten, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung des Einzelfalls erforderlich ist. Der Anweisungsbefugte sollte über solche Fälle Bericht erstatten.
der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, der einem Dritten gewährt werden kann und nicht mehr als 60 000 EUR betragen darf, und die Kriterien für die…
Einzelfälle unter Verweis auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Haushaltsentwurf, wenn die öffentliche Förderung 100 000 EUR nicht übersteigt;
Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze (im Folgenden „maximaler Finanzhilfebetrag“) nicht überschreiten, die anhand folgender…
„Finanzhilfe von geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 60 000 EUR nicht übersteigt;
Der Betrag der Finanzhilfe darf 15 % des vom Finanzierungspartner im Rahmen der Fazilität gewährten Darlehens nicht überschreiten. Bei Projekten in Gebieten in…
Abweichend von Artikel 204 der Haushaltsordnung darf der Höchstbetrag einer finanziellen Unterstützung Dritter 200 000 EUR nicht übersteigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.