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Es ist angezeigt, bestimmte nationale Maßnahmen zu verbieten, die die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr beschränken und die während eines Binnenmarkt-Notfalls oder als Reaktion darauf nicht verhängt werden sollten, weil sie offensichtlich unverhältnismäßig sind. Daher sollten solche Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Harmonisierungsvorschriften und nicht des AEUV oder anderer Rechtsvorschriften der Union bewertet werden.
Unbeschadet des Artikels 21 stellen die Mitgliedstaaten bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sicher,…
Bei nationalen Maßnahmen, die nicht gemäß dieser Verordnung harmonisiert sind und die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall den freien Warenverkehr und die…
Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die dem AEUV oder…
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit und sonstige Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken,…
Es sollte den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, in Bezug auf die durch diese Verordnung speziell harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften zu…
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können sich als angemessener erweisen als unionsweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.