Erwägungsgrund 14 32024R3011
Ist es den Gerichten und Staatsanwälten aufgrund des Aufbaus der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nach der Tradition des Common Law nicht möglich, ergänzende Maßnahmen zu der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Straftaten zu ergreifen, so sollte eine andere Behörde, die befugt ist, Maßnahmen in Strafverfahren zu ergreifen, diese ergänzenden Maßnahmen für die Zwecke dieser Verordnung und zur Erleichterung ihrer wirksamen Anwendung in der gesamten Union ergreifen können. Die Einschaltung einer solchen zuständigen Behörde sollte in keiner Weise die ausschließlich von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt zu treffende Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung des Strafverfahrens berühren, die auf jeden Fall dessen Beurteilung der Ablehnungsgründe nach dieser Verordnung umfassen sollte. Die Einschaltung einer anderen zuständigen Behörde dient ausschließlich dazu, die gerichtliche Entscheidungsfindung und die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.