Erwägungsgrund 3 32010L0024
Zwar stellten diese Regelungen einen ersten Schritt zur Verbesserung der Beitreibungsverfahren innerhalb der Union dar, weil damit die maßgebenden nationalen Vorschriften einander angenähert wurden, erwiesen sich jedoch für die Anforderungen des Binnenmarkts, so wie sie sich in den letzten 30 Jahren herausgebildet haben, als unzureichend.