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In Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist festgelegt, dass die Kommission, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass ein Schädling die Kriterien in Bezug auf Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der genannten Verordnung erfüllt, unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen in Bezug auf die von diesem Schädling ausgehenden Risiken ergreift.
Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende…
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten…
Sofern eine Bewertung ergibt, dass ein in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge nicht aufgeführter Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die…
Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.