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Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt an einen Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, kein Pflanzenpass benötigt wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Endnutzer, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände im Fernabsatz erhalten.
Findet Artikel 33 Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass nach Absatz 1 dieses Artikels für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände…
Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die Artikel 56, 57 und 58 gelten, kein…
Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände benötigt, für die die Artikel 46, 47,…
Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die direkt an die Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, sollte kein Pflanzenpass…
Die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 haben gezeigt, dass das Beifügen eines Pflanzenpasses in bestimmten Fällen für bestimmte Pflanzen,…
Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.