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Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Anzahl und die Orte der abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Maßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen nach…
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen…
Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der…
Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den…
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes…
Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.