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Für jeden prioritären Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine Erhebung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 durch. Diese Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf jeden prioritären Schädling abgestimmter Anzahl, um soweit dies angesichts der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schädlings und der ökologisch-klimatischen Bedingungen möglich ist mit großer Zuverlässigkeit sicherzustellen, dass diese Schädlinge frühzeitig nachgewiesen werden. Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte werden über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 übermittelt.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr…
Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den…
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes…
Die Erhebungen nach Absatz 4 Buchstabe b werden zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneter Intensität durchgeführt, sodass die Möglichkeit besteht, den…
Die zuständigen Behörden führen mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten für jedes abgegrenzte Gebiet eine Erhebung zur Entwicklung des Auftretens des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.