Erwägungsgrund 33 32024R0568
Um die Kostendeckung zu gewährleisten, sollte die Agentur Leistungen, die in den Bereich der ihr übertragenen Aufgaben fallen, erst dann erbringen, wenn die entsprechende Gebühr oder das entsprechende Entgelt vollständig entrichtet wurde. Gemäß Artikel 71 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission kann jedoch in Ausnahmefällen eine Leistung ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühr oder des entsprechenden Entgelts erbracht werden.