Erwägungsgrund 35 32024R0568
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Tätigkeiten und Aufgaben der Agentur auf Unionsebene durch die Festlegung von kostenbasierten Gebühren und Entgelten durch die Agentur sowie die Sicherstellung einer kostenbasierten Vergütung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für deren Beiträge zur Erreichung dieser Aufgaben, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Auswirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.