Erwägungsgrund 34 32024R0568
Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/123 nimmt die Agentur im Namen der Kommission die Sekretariatsgeschäfte der gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 benannten Expertengremien wahr. Daher sollten Artikel 106 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 30 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/123 über die Entrichtung von Gebühren für die von Expertengremien erbrachte Beratung geändert werden, damit die Agentur Gebühren für die Erbringung dieser Leistung erheben kann, sobald sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegt werden.