Erwägungsgrund 28 32024R0900
Diese Verordnung sollte nicht gelten, wenn ein bestimmter öffentlicher Raum für die Vorstellung von Kandidaten ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und kostenlos zur Verfügung gestellt wird, z. B. durch die Zuweisung von Flächen für eine solche Präsentation in den Gemeinden und anderen öffentlichen Bereichen oder einer bestimmten Sendezeit im Fernsehen, sofern dies fair und diskriminierungsfrei und auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien erfolgt.