In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gestellt werden können, sowie die notwendigen Schutzklauseln festgelegt, um das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren personenbezogene Daten in Eurodac verarbeitet werden, zu garantieren. Die Bedingungen sind deshalb so streng, weil in der Eurodac-Datenbank die biometrischen und alphanumerischen Daten von Personen gespeichert werden, die nicht im Verdacht stehen, terroristische oder sonstige schwere Straftaten verübt zu haben. Es wird anerkannt, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol nicht immer über die biometrischen Daten des Verdächtigen oder des Opfers verfügen, in deren Fall sie Ermittlungen durchführen, was ihre Fähigkeit zur Abfrage von Datenbanken wie Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten beeinträchtigen kann. Es ist wichtig, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol mit den erforderlichen Instrumenten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten in Fällen, in denen dies erforderlich ist, ausgestattet werden. Damit die Ermittlungen dieser Behörden und von Europol noch besser unterstützt werden, sollte eine Suche auf der Grundlage alphanumerischer Daten in Eurodac insbesondere in Fällen gestattet werden, in denen keine biometrischen Beweise festgestellt werden können, in denen sich aber Beweismittel in Form von personenbezogenen Angaben oder Identitätsdokumenten des Verdächtigen oder des Opfers im Besitz dieser Behörden oder Europols befinden.