Erwägungsgrund 23 32024R0982
Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt in ihrer Gesamtheit für die Beteiligung von Europol am Prüm-II-Rahmen. Jede Verwendung von Daten aus Drittstaaten durch Europol ist in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 geregelt. Jede Verwendung von Daten, die bei automatisierten Abfragen im Prüm-II-Rahmen gewonnen wurden, durch Europol sollte vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten bereitgestellt hat, und gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen, wenn die Daten an Drittstaaten übermittelt werden.