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Ein Ersuchen um eine automatisierte Abfrage daktyloskopischer Daten enthält ausschließlich die folgenden Informationen:
Code des ersuchenden Mitgliedstaats;
Datum, Uhrzeit und Kennnummer des Ersuchens;
die in Artikel 12 genannten daktyloskopischen Fundstellendatensätze.
Eine Antwort auf ein in Absatz 1 genanntes Ersuchen enthält ausschließlich folgende Informationen:
Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen oder keine Übereinstimmungen vorliegen;
Datum, Uhrzeit und Kennnummer des Ersuchens;
Datum, Uhrzeit und Kennnummer der Antwort;
Codes des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats;
Referenznummern der daktyloskopischen Daten des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats;
die übereinstimmenden daktyloskopischen Daten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 übereinstimmen. Diese Mitteilungen sind in dem in Artikel 79 genannten Handbuch wiederzugeben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.