Erwägungsgrund 21 32024R0982
Europol sollte die Datenbanken der Mitgliedstaaten gemäß dem Prüm-II-Rahmen anhand von von Drittlandsbehörden erhaltenen Daten unter vollständiger Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Vorschriften und Bedingungen abfragen können, um grenzüberschreitende Verbindungen zwischen Strafsachen herzustellen, für die Europol zuständig ist. Die Möglichkeit, neben anderen Europol zur Verfügung stehenden Datenbanken auch Prüm-Daten nutzen zu können, würde eine vollständigere und fundiertere Analyse ermöglichen, sodass Europol die zuständigen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten besser unterstützen kann.