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Die Referenznummern von Polizeiakten bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:
einer Referenznummer, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, biografische Daten und sonstige Informationen in ihren nationalen Polizeiaktennachweisen gemäß Artikel 25 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 zu übermitteln;
einem Code zur Angabe des Mitgliedstaats, der im Besitz der Polizeiakten ist.
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