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Die Mitgliedstaaten können sich am automatisierten Austausch von Polizeiakten beteiligen. Zum Zwecke dieses Austauschs stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass nationale Polizeiaktennachweise verfügbar sind, die Datensätze mit biografischen Daten von Verdächtigen und verurteilten Personen aus ihren nationalen Datenbanken enthalten, die zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden. Diese Datensätze enthalten ausschließlich die folgenden Daten, sofern sie verfügbar sind:
Vorname(n);
Familienname(n);
Aliasname(n) und früher verwendete(r) Name(n);
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeit(en);
Geburtsland;
Geschlecht.
Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Daten werden pseudonymisiert.
Die Mitgliedstaaten, die sich am automatisierten Austausch von Polizeiakten gemäß den Artikeln 25 und 26 beteiligen, teilen den anderen Mitgliedstaaten, der…
Der Austausch von Polizeiakten nach dieser Verordnung berührt nicht den Austausch von Strafregisterinformationen im Rahmen des bestehenden durch den…
Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4 und 5 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer…
Im Fall des § 2 Absatz 2 darf die ersuchende öffentliche Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Polizei darf…
1Die Polizei kann personenbezogene Daten der in Art. 7 und 8 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. 2Personenbezogene Daten anderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.