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Die am automatisierten Austausch von Polizeiakten teilnehmenden Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten und Europol für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden, den Zugriff auf Daten aus ihren nationalen Polizeiaktennachweisen, um automatisierte Abfragen durchzuführen. Die in Absatz 1 genannten Abfragen erfolgen nur im Rahmen von Einzelfällen und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats.
Die Mitgliedstaaten, die sich am automatisierten Austausch von Polizeiakten gemäß den Artikeln 25 und 26 beteiligen, teilen den anderen Mitgliedstaaten, der…
Die Beteiligung an der automatisierten Abfrage und dem Austausch von Polizeiakten sollte freiwillig bleiben. Wenn sich Mitgliedstaaten für eine Teilnahme…
Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten den…
Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, die…
Nach Eingang des vom EPRIS übermittelten Abfrageersuchens leitet jeder ersuchte Mitgliedstaat unverzüglich eine automatisierte Abfrage seines nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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