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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Ausgestaltung der Verfahren für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Artikel 6, 11, 16, 20 und 26. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über Inhalt und Art der auszutauschenden Informationen sowie über die Methoden für den Informationsaustausch…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Übermittlung der Daten gemäß den Anhängen I und II. Diese…
Die Kommission kann die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf Diese Durchführungsrechtsakte werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.