Erwägungsgrund 6 32025R1101
Dadurch, dass die Bewertung durch die Agentur von Fall zu Fall erfolgt, wird gewährleistet, dass nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 fallen, im Einklang mit den Zielen der genannten Verordnung bewertet werden. In den meisten Fällen gehören Rückstände solcher Stoffe Stoffgruppen an, die übliche Bestandteile von Lebensmitteln sind, wie Aminosäuren, Lipide und Kohlenhydrate, und bergen keine Risiken für die öffentliche Gesundheit. Daher könnten solche nicht chemikalienähnlichen Stoffe biologischen Ursprungs gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in die Kategorie „kein MRL erforderlich“ eingestuft werden.