Erwägungsgrund 5 32025R1101
Nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs, für die eine vollumfängliche Bewertung der MRL als nicht erforderlich erachtet wird, werden derzeit nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission geführt, die pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der MRL in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthält (zulässige Stoffe). Stattdessen werden sie in einer Liste geführt, die von der Agentur veröffentlicht und aktualisiert wird.