Erwägungsgrund 7 32025R1101
Folglich sollte Anhang I Abschnitt I.7 der Verordnung (EU) 2018/782 dahin gehend geändert werden, dass vorgeschrieben wird, dass die Agentur ermittelt, ob die Einstufung „kein MRL erforderlich“ für einen bestimmten nicht chemikalienähnlichen Stoff biologischen Ursprungs angezeigt ist.