Erwägungsgrund 4 32025R1101
Gemäß Anhang I Abschnitt I.7 der Verordnung (EU) 2018/782 muss die Agentur nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs bewerten, um zu ermitteln, ob eine vollumfängliche Bewertung der MRL erforderlich ist.
Gemäß Anhang I Abschnitt I.7 der Verordnung (EU) 2018/782 muss die Agentur nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs bewerten, um zu ermitteln, ob eine vollumfängliche Bewertung der MRL erforderlich ist.