Erwägungsgrund 3 32025R1101
In Anhang I Abschnitt I.6 der Verordnung (EU) 2018/782 ist festgelegt, dass Stoffe biologischen Ursprungs, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 genannt sind, entweder in Bezug auf alle in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 aufgeführten Elemente zu bewerten sind, wenn sie chemikalienähnlich sind (im Folgenden „vollumfängliche Bewertung der MRL“), oder aber von Fall zu Fall zu bewerten sind, wenn sie nicht chemikalienähnlich sind.