Erwägungsgrund 21 32019R1148
Durch eine Aufnahme der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen einschlägigen sicherheitsbezogenen Beschränkungen der Bereitstellung von Ammoniumnitrat in diese Verordnung würde der Rechtsrahmen vereinfacht. Aus diesem Grund sollte Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend geändert werden.