Erwägungsgrund 8 32021R1119
Das Übereinkommen von Paris enthält in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein langfristiges Temperaturziel und zielt darauf ab, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, indem die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbessert wird, und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, indem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden. Die vorliegende Verordnung bildet den allgemeinen Rahmen für den Beitrag der Union zum Übereinkommen von Paris und soll dafür Sorge tragen, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten zur weltweiten Reaktion auf den Klimawandel gemäß dem Übereinkommen von Paris beitragen.