Erwägungsgrund 3 32025R1276
Um die durch die beispiellose Naturkatastrophe aufgrund des Zyklons Chido entstandenen Anfälligkeiten des Lebensmittelsystems von Mayotte und die weiteren Herausforderungen für seine ländlichen Gemeinschaften schnell anzugehen, ist es angezeigt, rasch und im Rahmen einer Ausnahme wirksame Unterstützung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu gewähren und für zusätzliche Flexibilität bei der Anwendung der bestehenden Vorschriften zu sorgen. Mit Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine neue Maßnahme zur befristeten Sonderunterstützung als Reaktion auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen eingeführt, die aus dem ELER innerhalb des für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden und durch die genannte Verordnung verlängerten Rechtsrahmens zu finanzieren ist. Damit Mayotte auf die Folgen des Zyklons Chido reagieren kann, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die sich aus seiner besonderen Lage als ein Gebiet in äußerster Randlage ergeben, ist es erforderlich festzulegen, wie die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 in Mayotte anzuwenden ist. Da die besonderen Schwierigkeiten bei der Reaktion auf die außergewöhnliche Lage in Mayotte mit seiner Abgelegenheit als Gebiet in äußerster Randlage zusammenhängen, sollte durch die Schaffung eines spezifischen Rechtsrahmens für Gebiete in äußerster Randlage mehr Flexibilität vorgesehen werden, die zusätzliche ELER-Unterstützung möglich macht. Daher sollte Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 entsprechend geändert werden.