Erwägungsgrund 6 32025R1276
Wegen der katastrophalen Folgen der jüngsten Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor der Gebiete in äußerster Randlage anzugehen und abzufedern, sowie der Dringlichkeit, die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 vor dem Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020, verlängert durch die genannte Verordnung, anzuwenden, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, AEUV und dem Vertrag zu Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.