Erwägungsgrund 4 32025R1276
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung und Minderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittel- sowie den Forstsektor in den Gebieten in äußerster Randlage durch Gewährung zusätzlicher Flexibilität nach außergewöhnlichen Naturkatastrophen oder schweren Wetterereignissen, insbesondere nach dem Zyklon Chido in Mayotte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.