Erwägungsgrund 5 32016R1628
In der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf die Konstruktion und den Bau von in den Verkehr gebrachten Maschinen und Geräten zur Verbesserung von deren Sicherheit festgelegt. In jener Richtlinie sind jedoch keine Pflichten in Bezug auf Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel für Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, festgelegt. Für Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sollten daher bestimmte spezifische Anforderungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Einbau der Motoren in solche Maschinen und Geräte so erfolgt, dass er sich nicht nachteilig auf das Emissionsverhalten des Motors in Bezug auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel des Motors auswirkt. Zudem bedarf es der Festlegung bestimmter Pflichten zu Aspekten der Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte für Motoren gewährleisten zu können.