Erwägungsgrund 12 32017R2226
Das EES sollte ein automatisiertes Berechnungssystem enthalten. Das automatisierte Berechnungssystem sollte bei der Berechnung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen Aufenthalte im Hoheitsgebiet der am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten berücksichtigen. Zur Berechnung dieser Höchstdauer bei der nachfolgenden Einreise des Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sollten alle Verlängerungen des zulässigen Aufenthalts berücksichtigt werden. Aufenthalte im Hoheitsgebiet von noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten sollten separat auf der Grundlage der in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen angebrachten Stempel gezählt werden.