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Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES werden Drittstaatsangehörige nicht in der Lage sein, mithilfe des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Web-Dienstes die genaue Dauer ihres zulässigen Aufenthalts elektronisch zu überprüfen.
Die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, erhalten Zugang zur…
bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige…
Die Informationen auf der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Website werden von der Kommission so angepasst, dass sie der…
Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die nationalen Behörden die Ergebnisse…
Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU)…
Die mögliche Unvollständigkeit von während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfassten ESS-Daten aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes des EES in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.