Erwägungsgrund 4 32025R1561
Um genügend Zeit für die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen einzuplanen und Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sollte der Geltungsbeginn der in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten um zwei Jahre verschoben werden.