Erwägungsgrund 5 32025R1561
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Vorschriften und Verpflichtungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner ermitteln und angehen.