Erwägungsgrund 7 32025R1561
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zum effektiven Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen bei gleichzeitiger Vermeidung und Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von Batterien und Altbatterien sowie ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.