Erwägungsgrund 2 32025R1914
Als wichtigstes Investitionsinstrument der Union innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens fördert die Kohäsionspolitik gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird, wie es in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist, und mit denen gleichzeitig neue Herausforderungen angegangen werden. Darüber hinaus ist die Halbzeitüberprüfung dem Partnerschaftsprinzip und dem Grundsatz der Multi-Level-Governance verpflichtet, um eine wirksame, regionale und bürgernahe Umsetzung der Kohäsionspolitik zu gewährleisten. Daher sollte jede Umschichtung im Zuge der Halbzeitüberprüfung im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften erfolgen.