Erwägungsgrund 2 32021R1060
Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung — also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Kohäsionsfonds, des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF), der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen beim Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) — weiterzuentwickeln, sollten für all diese Fonds (im Folgenden zusammen „Fonds“) Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV eingeführt werden, die den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF eingeführt werden.