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In Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1153 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene CEF-Fremdfinanzierungsinstrument bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 für die Zwecke der Kombinationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/523 förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit den Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“
Der folgende Absatz wird eingefügt:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/1153 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
In Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.