Erwägungsgrund 18 32021R1229
Damit alle Mitgliedstaaten die Finanzhilfekomponente in Anspruch nehmen können, sollte — wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 über den Fonds für einen gerechten Übergang festgelegt — ein Mechanismus eingerichtet werden, um in einer ersten Phase nationale Anteile vorab zuzuweisen. Um dieses Ziel mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die wirtschaftliche Wirkung der Fazilität und ihre Durchführung zu optimieren, sollten jedoch nach dem 31. Dezember 2025 keine nationalen Anteile mehr vorab zugewiesen werden. Nach diesem Zeitpunkt sollten die für die Finanzhilfekomponente noch verfügbaren Mittel ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene bereitgestellt werden; gleichzeitig sollten die Planbarkeit der Investitionen und ein bedarfsorientierter und regionaler Konvergenzansatz gewährleistet werden.