Erwägungsgrund 6 32025R2014
Die Verlängerung der Geltungsdauer der autonomen Handelsmaßnahmen steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan eingerichtet wurde.